
Die Grundbuchordnung kennt die unbeschränkte (§ 71 Abs. 1 GBO) und die beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO). Die unbeschränkte richtet sich auf Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung und die beschränkte auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung. Voraussetzung für die Statthaftigkeit beider Beschwerden ist das...
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